§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Taupunkt e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Chemnitz und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch sowie konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr ist einRumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung und Veröffentlichung von neuen künstlerischen und theaterpädagogischen Arbeiten und Projekten in theatralen sowie öffentlichen Räumen und sozialen Feldern.
So wie den Erfahrungsaustausch und Kooperationen in Bereichen der freien Kunst, Kultur, Bildung und Wissenschaft. Außerdem setzt sich der Verein zum Ziel die Förderung von Nachwuchskünstlern im Rahmen der Kinder und Jugendarbeit inklusive der politische und Jugendarbeit. Der Verein unterstützt und entwickelt grenzüberschreitende, transnationale Projekte und Kooperationen. - Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch folgende Ziele:
- Ausbau des Innenraums von Zietenstr.32, Chemnitz Sonnenberg
- Die Nutzung des Räumes als Spielstätte für regelmäsige diverse Veranstaltungen vor allem in Form von Theater, Performance, Tanz Theaterpädagogik, Musik, neuer Zirkus,Film ,neue Medien, Aktionen,Vor träge, Events , Vermietung und andere übergreifende Formate.
- Durchführung von Veranstaltungen, Residenzen und zur Förderung von freischaffenden Künstlern und Kulturschaffenden
- Bildungsprojekte und Durchführungen von Diskussionen, Workshops und anderen kreativen Aktivitäten.
- Förderung und Gestaltung von neuer Kunst und Kultur die sich an Kinder, Jugend, Familien und Senioren wendet.
- Arbeit mit Publikum.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördernde Mitglieder.
- ORDENTLICHE MITGLIEDER können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Kunst und Kultur fördern möchten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- EHRENMITGLIEDER können auf schriftlichen Vorschlag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern Persönlichkeiten des In- und Auslandes werden. Diese natürlichen Personen müssen sich in großem Maße im Bereich Kunst und Kultur oder für die Zwecke des Taupunkt e.V. verdient gemacht haben.
- FÖRDERNDE MITGLIEDER können alle natürlichen und juristischenPersonen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch ein Ordentliches Mitglied. Sie bilden in ihrer Gesamtheit den Förderkreis, der den Verein in seinen Aufgaben unterstützt.
- Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der MITGLIEDERVERSAMMLUNG stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen der juristischen Person oder den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und damit:
- dem Verein Schaden zugefügt wurde
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt wurden
- oder mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und nach wiederholter Aufforderung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlunganrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu derVeranstaltung einzuladen und anzuhören.
- Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehendenVerpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge / Finanzierung
- Von ORDENTLICHEN Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr sowie Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen werden. Besonders aktive und umfangreiche ehrenamtliche Leistungen und Tätigkeiten für den Verein können zur Befreiung von der Beitragspflicht führen. Auf entsprechenden Antrag durch das ordentliche Mitglied entscheidet der Vorstand.
- Den Mindestjahresbeitrag für FÖRDERNDE Mitglieder, der ebenfalls der Höhe nach gestaffelt sein kann, setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
- EHRENMITGLIEDER zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und keine Aufnahmegebühren.
- Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich oder jährlich im Voraus zu zahlen.
- Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung der Kosten aus bestimmten Projekten außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
- Erforderlichenfalls wirbt der Verein auch finanzielle Beiträge von Förderern außerhalb des Kreises der Mitglieder ein.
§ 7 Vergütungen
- An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 8 Organe / Mitgliederversammlung
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ORDENTLICHE Mitglied eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben keine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Vertreter schriftlich oder, vorbehaltlich der Rechtslage, elektronisch bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Abwesende Mitglieder können auch dadurch an der Abstimmung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Mitglied überreichen lassen oder die Stimme elektronisch abgeben.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beratung über den Stand und Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Bei Widersprüchen Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Weg, eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens 6 Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen. Die Fristen beginnen jeweils einen Tag nach Absendung der Einladung und gelten drei Tage danach als dem Mitglied zugegangen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn diese an die letzte der Gesellschaft bekannt gegebene eMail Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Veranstaltung gesetzt werden. Dies gilt nicht für eine Änderung der Satzung.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung verhandelt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand bekannt gegeben.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand, mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wennzwei Drittel (2/3) der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. BeiBeschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel (4/5) erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel (3/4) der Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Erklärung der nicht erschienenen Mitglieder muss zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht ausschließlich aus natürlichen Personen. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, welche den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstandsvorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein im Rechtsverkehr jeweils einzeln.
- Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um weitere außerordentliche Mitglieder erhöhen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werdenmit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorganzugewiesen sind. Er kann für den Verein eine Geschäftsordnung erstellen.
- Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, welcher von zwei Dritteln (2/3) der Mitglieder in derMitgliederversammlung zu bestätigen ist
- Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitglieder einzuholen. Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie wird vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet und ist bei den Urkunden des Vereins aufzubewahren.
- Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- Der Vorstand ist berechtigt, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer zu bestellen.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes genügt die einfache Mehrheit. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 12 Wahlen
- Jedes Mitglied kann für die Wahl in den Vorstand kandidieren, sofern es mindestens 18 Jahre alt ist.
- Jedes Mitglied erhält so viel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl aufsich vereinen, bilden den Vorstand. Sollte aufgrund von Stimmengleichheit eine Stichwahl zur Vervollständigung des Vorstandes notwendig sein, entscheidet die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 13 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Chemnitz als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu und ist durch diese für Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden.